| DEUTSCHER
FACHVERBAND REISEMEDIZIN e.V. |
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| SATZUNG |
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| § 1 Name und
Sitz |
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Der Verein führt den Namen "DEUTSCHER FACHVERBAND
REISEMEDIZIN". Er hat seinen Sitz in Düsseldorf. Der Verein soll als
rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Düsseldorf eingetragen werden. Der Verein kann Niederlassungen und
Außenstellen auch an anderen Orten unterhalten. |
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| § 2 Zweck und
Aufgaben |
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(1) Der Verein setzt sich für eine qualifizierte
Reise-Gesundheits-Beratung und medizinische Reisebetreuung vor allem für
Auslandsreisende ein.
(2) Ein Schwerpunkt der Vereinsarbeit ist die
Erarbeitung von Qualitätsstandards für die Reise-Gesundheits-Beratung
und assistance-medizinische Reisebetreuung in Zusammenarbeit mit
medizinisch-wissenschaftlichen Einrichtungen, ärztlichen
Körperschaften und Verbänden, Fachgremien und gesundheitlichen
Selbsthilfeorganisationen.
(3) Der Verein kann für einzelne
Themen- und Arbeitsbereiche Ausschüsse bilden, die dem Vorstand bei der
Erstellung von Richtlinien und Qualitätsstandards zuarbeiten, und die
Umsetzung der Richtlinien und Qualitätsstandards in die Praxis beobachten
und dort wo vorgesehen auch überwachen.
(4) Der Verein
unterstützt medizinische Facheinrichtungen beim Auf- und Ausbau von
reisemedizinischen Beratungsstellen und fördert deren Zusammenarbeit.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
satzungsmäßigen Zwecke schließen die Zahlung von
Verwaltungsausgaben bei der Erfüllung des Satzungszweckes ein.
(6)
Für die Finanzierung seiner Aufgaben wirbt der Verein Mittel ein,
insbesondere Spenden und Zustiftungen sowie öffentliche Zuschüsse
oder Zuwendungen sonstiger Art.
(8) Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr. |
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| § 3
Gemeinnützigkeit |
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(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
(2) Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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| § 4
Mitgliedschaft |
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(1) Der Verein hat aktive, unterstützende und
fördernde Mitglieder. Aktives Mitglied kann jeder Arzt werden, der in der
Reisemedizin, Reise-Gesundheits-Beratung oder medizinischen Reisebetreuung
aktiv tätig ist und die Ziele des Vereins unterstützt.
(2)
Ärztliches Assistenzpersonal, das in einer ärztlichen Praxis oder
Dienststelle auf dem Gebiet der Reisemedizin tätig ist, kann als
unterstützendes Mitglied in den Verein aufgenommen werden.
Unterstützende Mitglieder können auf Einladung des Vorstandes in
Fachausschüssen des Vereins mitarbeiten. Assoziierte Mitglieder haben in
der Mitglieder-versammlung jedoch kein Stimmrecht.
(2) Institutionen,
Organisationen oder auch Wirtschaftsunternehmen, die die Arbeit des Vereins
fördern, können förderndes Mitglied werden. Fördernde
Mitglieder können an dem Mitgliederversammlungen teilnehmen. Sie haben
kein Stimmrecht.
(3) Der Antrag auf Mitgliedschaft hat schriftlich zu
erfolgen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des
Antrags kann der abgewiesene Antragsteller die ordentliche
Mitgliederversammlung anrufen. Der Entscheid der Mitgliederversammlung ist
endgültig.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche
Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, durch Tod einer
natürlichen Person, durch Auflösung einer juristischen Person oder
durch Ausschluß. Ein Ausschluß kann erfolgen durch Beschluß
des Vorstandes, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins
schädigt oder mit seinem Beitrag mehr als zwei Jahre im Rückstand
ist. |
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| § 5 Organe des
Vereins |
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Organe des Vereins sind der Vorstand, der
wissenschaftliche Beirat und die Mitgliederversammlung. |
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| § 6 Der Vorstand |
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(1) Der geschäftsführende Vorstand führt
die Geschäfte des Vereins. Er besteht aus dem Vorsitzenden, zwei
stellvertretenden Vorsitzenden sowie aus 4 Beisitzern.
(2) Die
Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung jeweils für
die Dauer von vier Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis
zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Gewählt ist, wer die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Nach
Möglichkeit sollen im Vorstand mehrere reisemedizinischen Teilgebiete
(z.B. Flugmedizin, Tropenmedizin, Touristikmedizin, Assistance-Medizin und
Arbeitsmedizin) vertreten sein.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied
vorzeitig aus, so werden die Geschäfte von den verbleibenden
Vorstandsmitgliedern bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
weitergeführt.
(4) Beschlüsse des Vorstandes sind mit
einfacher Stimmenmehrheit zu treffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll
zu führen und vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu
unterzeichnen.
(5) Beschlüsse des Vorstandes können durch den
Vorsitzenden auch auf schriftlichem Wege auch über Fax herbeigeführt
werden. Der Vorsitzende kann dabei zur Beantwortung der Schreiben eine Frist
festsetzen. Die auf schriftlichem Wege erfolgten Beschlüsse sind bei der
nächsten Vorstandssitzung mit in das Protokoll aufzunehmen.
(6)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden
oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden und einen Beisitzer vertreten.
(7) Der Vorstand kann beschließen, Fachberater zu kooptieren.
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| § 7
Wissenschaftlicher Beirat |
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Der Vorstand kann einen wissenschaftlichen Fachbeirat,
der dem Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben fachlich beratend zur
Seite steht bestellen. Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates werden
jeweils für die Amtszeit des Vorstandes von diesem berufen.
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| § 8
Fachausschüsse |
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(1) Für wichtige Arbeitsbereiche, insbesondere
für die Aufstellung von Leitlinien und Qualitätsstandards für
- reisemedizinische Beratung
- reisemedizinische Assistance
- Fortbildung in Reisemedizin
kann der Vorstand Fachausschüsse bilden. Ein
Fachausschuss soll wenigstens aus drei, maximal aus sieben Mitgliedern
bestehen. Der oder die Vorsitzende eines Fachausschusses wird für die
Amtszeit des Vorstandes von diesem berufen, ebenso die Mitglieder eines
Fachausschusses. In Fachausschüsse können auch assoziierte Mitglieder
berufen werden. Auf Einladung des Vorstandes können auch Nicht-Mitglieder
mit beratender Stimme in Fachausschüssen mitarbeiten.
(2) Die
Sitzungen von Fachausschüssen werden vom jeweiligen Vorsitzenden geleitet.
Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen, das dem
Fachausschussmitgliedern und dem Vorstand innerhalb von 14 Tagen nach einer
Sitzung zuzuleiten ist. |
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| § 9 Die
Mitgliederversammlung |
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(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens
in jedem zweiten Jahr einzuberufen. Regelmäßige Gegenstände der
Beratung und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung sind:
- Rechenschaftsbericht des Vorstandes
- Berichte aus Fachausschüssen
- Rechnungsbericht des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Verabschiedung des Haushaltsplanes für die kommenden
zwei Jahre
- Wahl der Rechnungsprüfer
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet weiterhin über
die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
(3) Außerordenliche
Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es beantragen.
(4)
Der Vorstand legt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest. Er
beruft sie durch schriftliche Einladung der Mitglieder mit einer Frist von
wenigstens zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
(5)
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder bei
dessen Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, wird der Versammlungsleiter von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
(6) Über jede
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und
dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird
vom Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter bestimmt.
(7) Das
Stimmrecht in der Versammlung kann nur persönlich ausgeübt werden.
(8) Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der
erschienen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
(9) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von
dreiviertel der erschienen Mitglieder. |
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| § 10
Geschäftsstelle |
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(1) Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle
einrichten und einen Geschäftsführer beschäftigen sofern die
wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Der
Geschäftsführer kann auf Einladung des Vorsitzenden an Sitzungen des
Vorstandes beratend teilnehmen.
(2) Der Vorstand kann, wenn
wirtschaftlich vertretbar, ein eigenes Vereins-mitteilungsblatt schaffen, oder
sich einer bestehenden geeigneten Zeitschrift anschließen, sofern diese
bereit ist, mit entsprechender Kennzeichnung die Vereinsmitteilungen in das
Blatt aufzunehmen. |
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| § 11 Auflösung
des Vereins und Anfallberechtigung |
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(1) Die Liquidation des Vereins erfolgt auf
Beschluß der Mitgliederversammlung. Für die Beschlussfassung sind
die gleichen Bestimmungen anzuwenden, die für die Satzungsänderung
gelten. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind
der Vorsitzende und einer der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke fällt das Vermögen an eine vom
Finanzamt als gemeinnützig anerkannte Vereinigung oder an eine
öffentliche Einrichtung, vorzugsweise das Robert Koch Institut in Berlin.
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Stand: Juli 2003 |
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Deutscher Fachverband Reisemedizin e. V.
Geschäftsstelle Hansaallee 321 40549 Düsseldorf
Tel. 0211-520 25 81 Fax 0211-520 25 83 |