DEUTSCHER FACHVERBAND REISEMEDIZIN e.V.
 
SATZUNG
 
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "DEUTSCHER FACHVERBAND REISEMEDIZIN". Er hat seinen Sitz in Düsseldorf. Der Verein soll als rechtsfähiger Verein in das Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen werden. Der Verein kann Niederlassungen und Außenstellen auch an anderen Orten unterhalten.
 
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein setzt sich für eine qualifizierte Reise-Gesundheits-Beratung und medizinische Reisebetreuung vor allem für Auslandsreisende ein.

(2) Ein Schwerpunkt der Vereinsarbeit ist die Erarbeitung von Qualitätsstandards für die Reise-Gesundheits-Beratung und assistance-medizinische Reisebetreuung in Zusammenarbeit mit medizinisch-wissenschaftlichen Einrichtungen, ärztlichen Körperschaften und Verbänden, Fachgremien und gesundheitlichen Selbsthilfeorganisationen.

(3) Der Verein kann für einzelne Themen- und Arbeitsbereiche Ausschüsse bilden, die dem Vorstand bei der Erstellung von Richtlinien und Qualitätsstandards zuarbeiten, und die Umsetzung der Richtlinien und Qualitätsstandards in die Praxis beobachten und dort wo vorgesehen auch überwachen.

(4) Der Verein unterstützt medizinische Facheinrichtungen beim Auf- und Ausbau von reisemedizinischen Beratungsstellen und fördert deren Zusammenarbeit.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die satzungsmäßigen Zwecke schließen die Zahlung von Verwaltungsausgaben bei der Erfüllung des Satzungszweckes ein.

(6) Für die Finanzierung seiner Aufgaben wirbt der Verein Mittel ein, insbesondere Spenden und Zustiftungen sowie öffentliche Zuschüsse oder Zuwendungen sonstiger Art.

(8) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat aktive, unterstützende und fördernde Mitglieder. Aktives Mitglied kann jeder Arzt werden, der in der Reisemedizin, Reise-Gesundheits-Beratung oder medizinischen Reisebetreuung aktiv tätig ist und die Ziele des Vereins unterstützt.

(2) Ärztliches Assistenzpersonal, das in einer ärztlichen Praxis oder Dienststelle auf dem Gebiet der Reisemedizin tätig ist, kann als unterstützendes Mitglied in den Verein aufgenommen werden. Unterstützende Mitglieder können auf Einladung des Vorstandes in Fachausschüssen des Vereins mitarbeiten. Assoziierte Mitglieder haben in der Mitglieder-versammlung jedoch kein Stimmrecht.

(2) Institutionen, Organisationen oder auch Wirtschaftsunternehmen, die die Arbeit des Vereins fördern, können förderndes Mitglied werden. Fördernde Mitglieder können an dem Mitgliederversammlungen teilnehmen. Sie haben kein Stimmrecht.

(3) Der Antrag auf Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags kann der abgewiesene Antragsteller die ordentliche Mitgliederversammlung anrufen. Der Entscheid der Mitgliederversammlung ist endgültig.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, durch Tod einer natürlichen Person, durch Auflösung einer juristischen Person oder durch Ausschluß. Ein Ausschluß kann erfolgen durch Beschluß des Vorstandes, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder mit seinem Beitrag mehr als zwei Jahre im Rückstand ist.
 
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der wissenschaftliche Beirat und die Mitgliederversammlung.
 
§ 6 Der Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie aus 4 Beisitzern.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von vier Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Nach Möglichkeit sollen im Vorstand mehrere reisemedizinischen Teilgebiete (z.B. Flugmedizin, Tropenmedizin, Touristikmedizin, Assistance-Medizin und Arbeitsmedizin) vertreten sein.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so werden die Geschäfte von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung weitergeführt.

(4) Beschlüsse des Vorstandes sind mit einfacher Stimmenmehrheit zu treffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen und vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(5) Beschlüsse des Vorstandes können durch den Vorsitzenden auch auf schriftlichem Wege auch über Fax herbeigeführt werden. Der Vorsitzende kann dabei zur Beantwortung der Schreiben eine Frist festsetzen. Die auf schriftlichem Wege erfolgten Beschlüsse sind bei der nächsten Vorstandssitzung mit in das Protokoll aufzunehmen.

(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden und einen Beisitzer vertreten.

(7) Der Vorstand kann beschließen, Fachberater zu kooptieren.
 
§ 7 Wissenschaftlicher Beirat
Der Vorstand kann einen wissenschaftlichen Fachbeirat, der dem Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben fachlich beratend zur Seite steht bestellen. Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates werden jeweils für die Amtszeit des Vorstandes von diesem berufen.
 
§ 8 Fachausschüsse
(1) Für wichtige Arbeitsbereiche, insbesondere für die Aufstellung von Leitlinien und Qualitätsstandards für
  1. reisemedizinische Beratung
  2. reisemedizinische Assistance
  3. Fortbildung in Reisemedizin
kann der Vorstand Fachausschüsse bilden. Ein Fachausschuss soll wenigstens aus drei, maximal aus sieben Mitgliedern bestehen. Der oder die Vorsitzende eines Fachausschusses wird für die Amtszeit des Vorstandes von diesem berufen, ebenso die Mitglieder eines Fachausschusses. In Fachausschüsse können auch assoziierte Mitglieder berufen werden. Auf Einladung des Vorstandes können auch Nicht-Mitglieder mit beratender Stimme in Fachausschüssen mitarbeiten.

(2) Die Sitzungen von Fachausschüssen werden vom jeweiligen Vorsitzenden geleitet. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen, das dem Fachausschussmitgliedern und dem Vorstand innerhalb von 14 Tagen nach einer Sitzung zuzuleiten ist.
 
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens in jedem zweiten Jahr einzuberufen. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung sind:
  1. Rechenschaftsbericht des Vorstandes
  2. Berichte aus Fachausschüssen
  3. Rechnungsbericht des Vorstandes
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Verabschiedung des Haushaltsplanes für die kommenden zwei Jahre
  6. Wahl der Rechnungsprüfer
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet weiterhin über die Höhe des Mitgliedsbeitrages.

(3) Außerordenliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es beantragen.

(4) Der Vorstand legt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest. Er beruft sie durch schriftliche Einladung der Mitglieder mit einer Frist von wenigstens zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.

(5) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wird der Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung bestimmt.

(6) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Vorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter bestimmt.

(7) Das Stimmrecht in der Versammlung kann nur persönlich ausgeübt werden.

(8) Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

(9) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel der erschienen Mitglieder.
 
§ 10 Geschäftsstelle
(1) Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten und einen Geschäftsführer beschäftigen sofern die wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Der Geschäftsführer kann auf Einladung des Vorsitzenden an Sitzungen des Vorstandes beratend teilnehmen.

(2) Der Vorstand kann, wenn wirtschaftlich vertretbar, ein eigenes Vereins-mitteilungsblatt schaffen, oder sich einer bestehenden geeigneten Zeitschrift anschließen, sofern diese bereit ist, mit entsprechender Kennzeichnung die Vereinsmitteilungen in das Blatt aufzunehmen.
 
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
(1) Die Liquidation des Vereins erfolgt auf Beschluß der Mitgliederversammlung. Für die Beschlussfassung sind die gleichen Bestimmungen anzuwenden, die für die Satzungsänderung gelten. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und einer der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der bisherigen Zwecke fällt das Vermögen an eine vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannte Vereinigung oder an eine öffentliche Einrichtung, vorzugsweise das Robert Koch Institut in Berlin.
 
Stand: Juli 2003
 
Deutscher Fachverband Reisemedizin e. V.
Geschäftsstelle
Hansaallee 321
40549 Düsseldorf

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Fax 0211-520 25 83