| Abrechnung reisemedizinischer Leistungen |
| Seit der Veröffentlichung der "Liste zur Bewertung und
Abrechnung Reisemedizinischer Leistungen" sind nunmehr drei Jahre vergangen.
Noch immer aber dümpelt dieses Thema so vor sich hin. Tut sich etwas
hinter den Kulissen? Erschreckenderweise gibt es ja noch immer Kollegen, die bekunden, daß sie sich ihre reisemedizischen Leistungen nicht vergüten lassen, dafür aber doch "einen Schein" bekommen. In Zeiten, in denen das Bundeskriminalamt Falschabrechnungen bei Ärzten nachgeht, sollte solches Ansinnen auch bei Skrupellosen längst der Vergangenheit angehören. Mindestens genauso erschreckend ist es aber, daß für die Abrechnung des präventiv tätigen Reisemediziners keine angemessene Rechtsgrundlage besteht. Ob sich das Bundeskriminalamt auch hierum schert? Es scheint keineswegs allen klar zu sein, daß sich in der Reisemedizin ein Arbeitsfeld für Ärzte genauso wie eine bestimmte Personengruppe (es könnten 28 Mio sein!) in einem rechtsfreien Raum bewegen ! Einerseits ist per Gesetz geregelt, daß RM keine Kassenleistung ist, andererseits ist per GOÄ-Rechtslage zementiert, daß weder direkt noch über Analogbewertung passende Abrechnungsziffern für übliche Leistungen angewendet werden können. In einer Artikelserie der Ärztezeitung vom 2. Juli und 1. August wurde dies eingehend erläutert (Interessenten können diese Artikel gegen Einsendung eines mit 3 DM frankierten Rückumschlages bei der Geschäftsstelle des Deutschen Fachverbandes Reisemedizin, Hansaallee 321, 40549 Düsseldorf anfordern). Das eigentliche Dilemma liegt in gebührenrechtlichen Ausschlüssen, die in der GOÄ unsinnigerweise existieren. So kann neben einer Ziffer 3 keine Impfung erfolgen. Aber auch neben einer Ziffer 1 sind in der Reisemedizin oft vorkommende Parallelimpfungen, für die ja die Ziffer 377 existiert, nicht abrechnungsfähig. Auch der Komplex von mehrfachen Beratungen, etwa Malaria, Reisediarrhoe, Sonnenschutz, nicht impfpräventable weitere Infekti-onsrisiken, kommt bei der gegenwärtigen Abrechnungsgröße einer Ziffer 1 oder 3 nicht zu seinem Recht. Da auf diesem Problemfeld die meisten Abrechnungsschwierigkeiten gedeihen, ist hier ein Lösungsansatz zu suchen, der, nach den Gepflogenheiten der GOÄ, in eben diese Gebührenordnung einzubauen ist. Daher wurde auf der Basis der "Liste" ein weiterführender Vorschlag erarbeitet und dieser am 21. September auf dem Workshop der Bundesärztekammer zur Weiterentwicklung der ärztlichen Gebührenordnung eingebracht. Wir werden engagiert darüber wachen, daß nicht nochmals drei Jahre vergehen, ehe die Reisemediziner und ihre Reisenden endlich eine akzeptable Rechtsbasis erhalten. |
| Dr. Krappitz, Prof. Kröger Deutscher Fachverband Reisemedizin Dr. Schlauß Hartmannbund |